Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
Keine Kommentare:::: Zivilprozesskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen