verbilligte Überlassung von Wohnraum
Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum
- 26. Oktober 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Grundstückseigentümer
Keine Kommentare:::: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen