Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei der Grunderwerbsteuer
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei der Grunderwerbsteuer
- 20. März 2019
- Veröffentlicht durch: Bernd Juch
- Kategorie: Allgemein, Grundstückseigentümer, Privatleute
Keine Kommentare:::: Die Grunderwerbsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben. Dazu muss der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer und vor Eigentumsübergang „rückgängig gemacht“ werden. Eine GmbH hatte auf einem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, das nach Ende des Mietvertrags wieder beseitigt werden musste. Dieses Gebäude