Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung
Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung
- 20. März 2019
- Veröffentlicht durch: Bernd Juch
- Kategorie: Einkommensteuer
Keine Kommentare:::: Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuweisen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt. Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren nicht zwischen verschiedenen Krankheitskosten. Daher gilt auch in Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Strohhalm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises. Folglich ist auch die Zwangsläufigkeit von Krankheits-kosten für eine schulmedizinisch/heilkundlich nicht