Erhaltungsaufwendungen nicht von Erben Geltend machen
Aufgrund Verteilung noch nicht abgezogene Erhaltungsaufwendungen können nicht von Erben geltend gemacht werden
- 25. Januar 2018
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
Keine Kommentare:::: Aufwendungen für die Erhaltung vermieteter Gebäude des Privatvermögens sind im Jahr der Verausgabung als Werbungskosten anzusetzen. Sie können aber auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Stirbt der Eigentümer während des Verteilungszeitraums, können die Erben nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg den noch nicht abgezogenen Aufwand steuerlich nicht geltend machen, weil sie