Betriebskosten nach tatsächlicher Wohnfläche abrechnen
Betriebskosten müssen nach tatsächlicher Wohnfläche abgerechnet werden
- 26. September 2018
- Veröffentlicht durch: Bernd Juch
- Kategorie: Grundstückseigentümer, Privatleute
Keine Kommentare:::: Für die Berechnung der Betriebskosten ist die tatsächliche Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. Dies hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Demnach war bei der Berechnung der Betriebskosten eine Abweichung der Wohnfläche erst dann zu berücksichtigen, wenn diese mehr als 10 % der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche