Homebei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbelastung dürfen Einkommen- und gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden
bei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbelastung dürfen Einkommen- und gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden
Bei Billigkeitserwägungen wegen übermäßiger Steuerbelastung dürfen Einkommen- und Gewerbesteuern nicht zusammengerechnet werden
- 31. August 2017
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
Keine Kommentare:::: Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Bei den persönlichen Billigkeitsgründen wird die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Sachliche Billigkeitsgründe können sich bspw. aus dem Verbot der Übermaßbesteuerung ergeben. Die Steuerbelastung darf nämlich nicht so hoch sein, dass der wirtschaftliche Erfolg dadurch grundlegend