Das Finanzamt hat mehr Männer zu Lügnern gemacht als die Ehe.

Robert Lembke

Glossar

Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Vermögensübertragungen infolge des Todes des Erblassers erhoben. Sie ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d. h. es wird nicht der gesamte Nachlass besteuert, sondern die Zuwendung, die beim jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer oder sonstigen Erwerber ankommt.Schenkungsteuer wird auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden erhoben. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann bei Schenkungen vom selben Schenker alle 10 Jahre erneut genutzt werden.Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis) die Schenkungen unter Lebenden

die Zweckzuwendungen (Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit einer Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden)

das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer) Die Erbschaft-/Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer. Sie entsteht auf einen bestimmten Zeitpunkt – den Besteuerungszeitpunkt. Bei Erwerbern von Todes wegen ist das grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

An wen muss ich mich wenden?

Das Finanzamt Gotha ist zuständig für alle Erbschaft-/Schenkungsteuerfälle in Thüringen. Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie aus den Erklärungsvordrucken entnehmen, die Sie vom zuständigen Finanzamt im Regelfall zugesandt bekommen.

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) gehört zu den Besitz- und Verkehrssteuern. Sie ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit selbstständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Unternehmer zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor. Für diese Umsätze fällt keine Umsatzsteuer an. Fragen Sie uns einfach danach.

Für die Umsatzbesteuerung kommt im Allgemeinen der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung.
Bestimmte – im Umsatzsteuergesetz aufgeführte – Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Im Umsatzsteuergesetz enthaltene Durchschnittsteuersätze sind Pauschalsteuersätze, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmter Unternehmergruppen, z. B. der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, dienen.
Rechtsgrundlage Umsatzsteuergesetz – UStG

Als Mitglied einer der großen Konfessionen der christlichen Kirchen sind Sie in Deutschland kirchensteuerpflichtig. Kirchensteuerpflichtig sind z. B. nach dem Thüringer Kirchensteuergesetz alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche und Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben.

Beginn der Kirchensteuerpflicht:

Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Thüringen folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht:

Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären.

An wen muss ich mich wenden?

Der Kirchenaustritt ist gegenüber dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären.
Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann das Standesamt oder der Notar vornehmen.
Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts nimmt die Gemeindebehörde auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug auf der Lohnsteuerkarte vor.

Die Finanzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Steuern nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche der Finanzverwaltung nicht freiwillig erfüllt, bedient sich die Finanzbehörde daher des Einsatzes hoheitlicher Machtmittel.

Vollstreckungsvoraussetzungen:

  • Es muss sich um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handeln.
  • Die Leistung muss fällig sein.
  • Es muss grundsätzlich ein Leistungsgebot vorliegen.
  • Das Leistungsgebot muss bekannt gegeben worden sein.
  • Seit der Bekanntgabe muss eine Schonfrist von einer Woche verstrichen sein.

Vollstreckungsmaßnahmen:

Zwangsvollstreckung in:

  • bewegliche Sachen und Wertpapiere, Geld- und andere Forderungen und Vermögensrechte
  • das unbewegliche Vermögen
  • das gesamte Vermögen (Insolvenzverfahren).

Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen können in der Regel gemeinsam ergriffen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat.

Rechtsgrundlage: 6. Teil der Abgabenordnung – AO (§§ 249 bis 346 AO)

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates.

Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (z. B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, variabler Steuersatz) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt.

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus:

  • Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb
  • selbstständiger Arbeit
  • nichtselbstständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung

sowie:

sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Rechtsgrundlage Einkommensteuergesetz (EStG)

Quellenangabe: Serviceportal des Freistaates Thüringen – Stand 23.04.2013

Dipl. oec. Birgit Juch