- 22. August 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
:::: Ein Landwirt machte in seinem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines Mähdreschers geltend. Dies war auch im folgenden Jahr der Fall. Der Einsatz lag im Lohnunternehmen bei 80 % und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bei 20 %. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung ab, dass die Nutzung des Mähdreschers zu mehr als 10 % im landwirtschaftlichen Betrieb erfolge.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Die Nutzung des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und in dem personell und organisatorisch damit verbundenen Lohnunternehmen ist zusammenzufassen und als einheitliche betriebliche Nutzung anzusehen. Dadurch ist eine Nutzung des dem Lohnunternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht als „außerbetrieblich“ anzusehen. Die Mitbenutzung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb desselben Landwirts ist keine Privatnutzung.
Allerdings ist zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, der Gewinn beider Unternehmen zu addieren
Hinweis: Der hier vorliegende Sonderfall entspricht der Beurteilung von Betriebsaufspaltungsfällen. Dabei wird die funktionelle Aufteilung eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Betriebe als unschädlich angesehen. In der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Spaltung eines einheitlichen Betriebs ganz überwiegend aus dem Grund, ertragsteuerliche Privilegien nutzen zu können. Bei dem Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen wird eine Aufteilung in einen land- und forstwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb vorgenommen. Dies lässt aber die bisherige organisatorische Einheit unberührt, so dass eine einkünfteartübergreifende Betrachtung vorzunehmen ist.
Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen Dritten zur Nutzung in seinem Betrieb der Begünstigung nicht entgegensteht. Als kurzfristig wird eine Vermietung von bis zu drei Monaten angesehen. Dies entspricht dem Einsatz des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb