- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
:::: Der Altersentlastungsbetrag ist eine Einkommensteuervergünstigung für Steuerzahler, die vor Beginn des zu veranlagenden Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er beträgt einkommensabhängig für 2016 höchstens 1.064 €. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts beantragte ein jüngerer Arzt den Altersentlastungsbetrag, weil er sich diskriminiert fühlte. Er verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach eine Diskriminierung wegen des Alters unzulässig ist. Das Finanzgericht Münster lehnte eine entsprechende Klage ab, weil die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Das Gericht erkannte auch keine Verstöße gegen europarechtliche Regelungen oder den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es rechtfertigte die Vergünstigung der Einkünfte im Alter vielmehr damit, dass der Aufbau einer Altersabsicherung in den vergangenen Jahrzehnten steuerlich nur sehr eingeschränkt begünstigt worden war und den Älteren damit heute ein gewisser Ausgleich zugutekommen würde.