Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich

:::: Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein „Näheverhältnis“ vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt, als ein „Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden:

• „„Eltern gewährten ihrem Sohn und ihren Enkeln jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte,

„„• ein Ehemann gewährte seiner Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte und in einem weiteren Fall

• „„stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen.

Die zuständigen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden.