:::: Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu einer bestimmten Höhe von Amts wegen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs abzuziehen und können dort zu Steuererstattungen führen (sog. Verlustrücktrag). Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsmäßig beschränken, sodass er nur teilweise oder gar nicht vorgenommen wird. Dies ist von Vorteil, weil sich dann im Vorjahr bspw. Sonderausgaben und der Grundfreibetrag noch steuermindernd auswirken, ohne dass der Verlustrücktrag in Anspruch genommen wird. Ein nicht in Anspruch genommener Verlustrücktrag kann als Verlustvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Beschränkung des Verlustrücktrags nicht genau beziffert, sondern lediglich beantragt, ihn nur in der Höhe zu berücksichtigen, die zu einer Einkommensteuerfestsetzung des Vorjahrs von 0 € führt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Antrag ausreichend ist, weil er einer rechtschutzgewährenden Auslegung zugänglich ist. Im Urteilsfall waren die Einkünfte des Vorjahrs wegen eines anhängigen Rechtsbehelfs nicht endgültig bekannt, sodass dem Steuerpflichtigen eine bezifferte Beschränkung des Verlustrücktrags nicht möglich war.