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Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

:::: Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung bezogen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abzustellen ist, der in der Pensionszusage vorgesehen ist. Dies gilt auch für beherrschende GesellschafterGeschäftsführer. Ein Mindestpensionsalter sei hier nicht vorgeschrieben. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung. Wird in der Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Angabe des Pensionsalters Bezug genommen, sind die durch das RentenversicherungsAltersgrenzenanpassungsgesetz geänderten Rentenbezugszeiten zu beachten. Bei Neuzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach dem Dezember 2016 gilt Folgendes:

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