- 2. September 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
:::: Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht (FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen. Mit diesen Leitsätzen hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall 2012 abgelehnt. Die Anrufung des BVerfG durch ein FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Vorlage des FG an das BVerfG überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben können. Das SolZG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bis das BVerfG abweichend entscheidet.