Krankheitskosten abziehbar
- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Keine Kommentare:::: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Abziehbar sind z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Das
Kein Werbungskostenabzug für Kunstausstellungsbesuche einer Kunstlehrerin
- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
:::: Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Baden–Württemberg begründet diese Auffassung damit, dass solche Aufwendungen für kulturelle Veranstaltungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben darstellen, wobei eine berufliche Veranlassung in den Hintergrund tritt. Es gibt zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr, sodass grundsätzlich gemischt
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen
- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
:::: Feststehende Arbeitspausen werden nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gemäß seinem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Anspruch darauf. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen Mitarbeitern per „Willkommensschreiben“ mitgeteilt, dass Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen werden. Grund sei, dass eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereite.
Keine Entschädigung für aufgrund ihres Kopftuchs abgewiesene Grundschullehrerin in Berlin
- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Kurz-und-Knapp
:::: Die Bewerbung der Klägerin als Grundschullehrerin in Berlin wurde abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Ihre Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Das Land habe die Bewerbung aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes, das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, ablehnen dürfen. Nach Überzeugung des
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