:::: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Durch diese Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit). Diese Abgeltungswirkung gilt laut Bundesfinanzhof ebenfalls für außergewöhnliche Kosten, wie z. B. Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Rechtsprechung an und entschied: Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)verursacht wurden.
Allerdings lässt die Finanzverwaltung Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Betroffene sollten sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen.
Hinweis: Der Ansatz der Behandlungs- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist möglich, wenn die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.