- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
:::: Erneut hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse stattgegeben.
Zwei Bausparverträge waren zuteilungsreif, Bauspardarlehen wurden aber nicht beansprucht. Das Gericht hielt die Kündigungen für unberechtigt und stellte fest, dass die Bausparkasse sich nicht auf die Rechtsnorm berufen kann, nach der ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Das Gesetz soll den Darlehensnehmer schützen, der dem Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers ausgesetzt sei. Dieser Schutzzweck treffe auf das sog. Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu, weil diese die Vertragslaufzeiten in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen selbst bestimmten.