- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
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:::: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen.
Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Abziehbar sind z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall der Zusammenhang zwischen Beruf und der Entstehung der Krankheit offensichtlich ist. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs])