:::: Die Bewerbung der Klägerin als Grundschullehrerin in Berlin wurde abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Ihre Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen.
Das Land habe die Bewerbung aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes, das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, ablehnen dürfen. Nach Überzeugung des Gerichts ist dieses Gesetz auch nicht verfassungswidrig. Anders als zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen gelte die Regelung unterschiedslos für alle Religionen. Es gebe keine gleichheitswidrige Bevorzugung der christlich-abendländischen Werte und Traditionen. Das Gesetz gelte außerdem nicht für berufsbildende Schulen.