- 22. Juni 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Arbeitnehmer
:::: Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt oder bereits bezieht, hat Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit (Jobcenter) sind auch Dritte zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Die im Sozialgesetzbuch niedergelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verfolgen das Ziel, die für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen ermitteln zu können und sollen zudem Leistungsmissbrauch vermeiden helfen. Es ist geregelt, bezüglich welcher Tatsachen Dritte auskunftspflichtig sind und unter welchen Voraussetzungen. Ein Jobcenter verlangte mehrfach vom Partner einer Leistungsberechtigten die Vorlage von Einkommensnachweisen. Zudem sollte er mehrere Formblätter ausfüllen, die sich aber an Personen richteten, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehren. Der Partner wehrte sich mit Erfolg gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenters. Das Sozialgericht Gießen entschied, dass der Partner einer Leistungsberechtigten nicht verpflichtet ist, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.