:::: Für Pflegekinder kann Kindergeld gewährt werden, wenn sie familienähnlich dauerhaft mit den Pflegeeltern verbunden und nicht zu Erwerbszwecken in deren Haushalt untergebracht sind. Außerdem darf das natürliche Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln steht Pflegeeltern kein Kindergeld zu, wenn das Pflegekind nicht bei ihnen lebt, sondern selbstständig im eigenen Haushalt. Im entschiedenen Fall hatte das Pflegekind die Pflegeeltern nur ab und zu besucht und wenige Male bei ihnen übernachtet. Dies reichte dem Gericht aber nicht, um das Kind als Pflegekind anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.