- 25. Mai 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
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:::: In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Kauf zweier Matratzen über das Internet, die auch geliefert und bezahlt wurden. Nachdem der Käufer auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters aufmerksam geworden war, bat er den Verkäufer um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Als der Verkäufer dies ablehnte, widerrief der Käufer den Kaufvertrag fristgerecht, sandte die Matratzen zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht, befand das Gericht, weil der Widerruf keiner Begründung bedarf und die Absicht des Käufers, einen besseren Preis zu erzielen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.