- 25. Mai 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein
:::: Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers entschieden. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb der sog. Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag auf Veranlagung des Arbeitnehmers für 2007 ging am 2. Januar 2012 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Antragstellung als verspätet an. Der BFH dagegen hat die Antragstellung für fristgerecht beurteilt, weil das Jahresende 2011 auf einen Samstag fiel.
Diese Entscheidung kann auch für 2016 von Bedeutung sein, weil der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.