- 25. Mai 2016
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
:::: Mithilfe eines Arbeitszeitkontos können geleistete Arbeitsstunden eines Mitarbeiters verwaltet werden. Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus- bzw. Minuszeiten und Fehlzeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu. Im Streitfall verzichtete der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen Teil seiner Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der Finanzierung späterer Gehaltszahlungen dienen, für die der Geschäftsführer dann keine Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung bildete die GmbH vermögens- und einkommensmindernde Rückstellungen. Der BFH sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das steuerpflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Zudem würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.