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Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers

 

:::: Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Sie setzt voraus, dass einem Antragsteller beruflich veranlasste Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass er am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und zusätzlich an einem anderen Ort seinen eigenen Hausstand unterhält. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt der Familie oder bei ledigen Personen um den Ort, an dem sich der Antragsteller nur unterbrochen durch seine arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Die Umstände zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat der Antragsteller durch objektive Tatsachen nachzuweisen. Zweifel in der Beweisführung gehen nach einem Urteil des Finanzgerichts München zu seinen Lasten.

 

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