:::: In einem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der wegen eines Beratungsverschuldens beim Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu leistende Schadensersatz um erzielte Steuervorteile zu mindern ist. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung darf weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet werden. Zu solchen Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte in Folge der Schädigung erspart hat. Dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen.
Ein solcher Nachteil lag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vor: Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung stand auch nicht der Ablauf der Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken entgegen, weil die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung eines Grundstücks ist. Nach allem kam der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass der zu leistende Schadensersatz nicht um erzielte Steuervorteile zu mindern ist.