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Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 01.01.2016

:::: Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

–  freier Wohnung:

Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. Ab dem 01.01.2016 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte:

 

Sachbezugswert freie Unterkunft Monat

Kalendertag

Für den m²

m² bei einfacher Ausstattung

Alte und Neue Bundesländer 223,00 7,43 3,92 3,20

Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).

 

 

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