:::: Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zum Anschaffungspreis, sodass sich kein Veräußerungsgewinn ergab. In der Steuererklärung gab sie diesen Sachverhalt mangels steuerlicher Auswirkung nicht an. Sie hatte der GmbH schon vor Anteilsveräußerung ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer nachrangigen Grundschuld auf einem GmbH-Grundstück abgesichert war und auch nach dem Anteilsverkauf bestand. 2008 fiel dieses Darlehen aufgrund der Insolvenz der GmbH endgültig aus, weil der Zwangsversteigerungserlös des Grundstücks aufgrund der nachrangigen Grundschuld nicht ausreichend war. Die Gesellschafterin meinte, der Darlehensverlust gehöre zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und führe somit nachträglich zu einem Veräußerungsverlust. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 müsse deshalb rückwirkend geändert werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerung ursprünglich nicht erklärt worden war.
Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Gesellschafterin, weil der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht entgegensteht, dass der entsprechende Sachverhalt dort nicht berücksichtigt war.