:::: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann einem Mieter wegen Mietrückständen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder aber die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seit März 2009 die Miete nicht gezahlt. Im Juni 2010 wurde über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Juli 2010 erklärte die Treuhänderin die Freigabe des Mietverhältnisses. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin unter Berufung auf die auch bereits vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände. Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperre des Insolvenzrechts, nach der der Vermieter ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen darf, der in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.
Nach Auffassung der Richter entfällt die Kündigungssperre des Insolvenzrechts mit der Freigabeerklärung der Treuhänderin. Eine außerordentliche Kündigung kann folglich auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen waren. Die Kündigungssperre dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters. Mit der Freigabeerklärung fällt das Mietverhältnis in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurück, so dass eine Kündigung ah wegen Mietrückständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, möglich ist.