Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten erhöht seinen Veräußerungsgewinn

 

:::: Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns für einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten ist sein negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Der Negativsaldo des Kontos ist auch dann in die Berechnung eines Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn der Negativsaldo auf handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungen beruht und der Kommanditist keine Verpflichtung hat, die Ausschüttung unter Umständen wieder zurückzuzahlen. Eine eventuell bestehende Rückzahlungsverpflichtung mindert demgegenüber den Veräußerungsgewinn. Das Veräußerungsergebnis stellt sich strikt als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen dar.