- 27. August 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, Unternehmen
:::: Das Einkommensteuergesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.