- 27. August 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer
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:::: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die entsprechenden Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn Aufwendungen für ein vermietetes Objekt zunächst aus Eigenmitteln finanziert werden und dafür später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss.