:::: Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass das Kind nicht beschäftigungslos ist, wenn es selbstständig tätig ist und nicht nur gelegentlich und mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die so genannte Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht übersteigen.
[1] BFH, Urt. v. 18.12.2014, III R 9/14, DStR 2015, S. 1042, LEXinform 0934724.