:::: Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht hat. Täuscht der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger über den Umfang der erbrachten Leistung (z. B. um Subventionen zu erschleichen), kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen nur als Vorsteuer abziehen, wenn er seine Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte. Wird der Leistungsempfänger wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs verurteilt, schließt dies den Vorsteuerabzug mangels guten Glaubens aus. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)