- 21. Juli 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer
:::: Der Vermieter kann einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser den Zutritt zur Wohnung für dringend erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen verweigert. Der Vermieter muss in solchen Fällen nicht den Mieter zunächst im Wege einer Duldungsklage auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.
Im entschiedenen Fall stellte der Vermieter in seinem Mehrfamilienhaus Hausschwamm fest. Damit Notmaßnahmen durchgeführt werden konnten, zog der Mieter in ein Hotel. Nach Beendigung der Arbeiten konnte er die Wohnung wieder beziehen. Als weitere Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollten, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zur Wohnung gewährte der Mieter Einlass für weitere Maßnahmen. Nachdem der Mieter im Folgenden den Zugang zu einem Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigerte, sprach der Vermieter erneut eine fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Mieter.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn ihm unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung eines Mietobjekts und dessen wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bestehe. Der Vermieter müsse in einem solchen Fall den Mieter vorab nicht auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Das Gericht hat die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.