:::: Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch im Inland, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist und dass das inländische Kindergeld nur um den vergleichbaren Anspruch in einem anderen Staat zu kürzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat das unter Hinweis auf diese Rechtsprechung bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht aber festgestellt, dass ein über das so genannte Differenzgeld hinaus gehender Anspruch ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistung gestellt worden ist.