- 21. Juli 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer
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:::: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Einbauküche grundsätzlich nicht einheitlich als Sachgesamtheit zu erfassen ist. Es sind die Einzelbestandteile zu bewerten.
Für die Praxis hat das Urteil folgende Auswirkungen:
- Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Lässt der Vermieter Herd und Spüle erstmals einbauen, liegen Herstellungskosten des Gebäudes vor. Die Aufwendungen sind über die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Werden Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der Regel zu sofort als Werbungskosten zu berücksichtigendem Erhaltungsaufwand.
- Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel sind über die Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Höhe der Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Sollte der Wert des einzelnen Gerätes geringer als 410 € (netto) sein, liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Dann ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung liegt bis zu einem Bruttowert von 487,90 € ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.