::::Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, muss sie für die künftigen Zahlungen eine Rückstellung bilden. Für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des Teilwerts auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter nicht anzusetzen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)