- 29. Mai 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
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:::: Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat. Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 05.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.01.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist