- 24. April 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, Kurz-und-Knapp, Unternehmen
Ein Unternehmer verkaufte sein Sonderbetriebsvermögen bevor er den Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seinen Sohn übertrug. Das Finanzamt erkannte die unentgeltliche Übertragung nicht an. Es sah zusammengefasst eine tarifbegünstigte Aufgabe des Mitunternehmeranteils unter Einbeziehung des veräußerten Sonderbetriebsvermögens. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Ein aus der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils entstehender Gewinn kann steuerpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn die Übertragung erfolgt, ohne dass dem Rechtsnachfolger gleichzeitig alle Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens mit übertragen werden, die als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils anzusehen sind. Da im Urteilsfall das Sonderbetriebsvermögen vor der Anteilsübertragung veräußert wurde, gehörte es nicht mehr zum Mitunternehmeranteil. Folglich war es möglich, den vollständigen verbliebenen Mitunternehmeranteil steuerfrei unentgeltlich zu übertragen. Es ist unbeachtlich, wenn die unterschiedlichen Vorgänge auf einem einheitlichen Plan beruhen.