:::: Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, wonach dessen Besitzer eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch nehmen darf, liegt bei Einlösung des Gutscheins kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Hingabe des Gutscheins ist keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistung des Unternehmers. Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn der Besitzer des Gutscheins für die Inanspruchnahme der Leistung ein geringeres Entgelt entrichten muss. Nur das tatsächlich gezahlte Entgelt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.