- 24. März 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer
:::: Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.
Ein Mann verkaufte im September 2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006. Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge von monatlich mindestens 2.000 €. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig. Zinszahlungen wurden weder vereinbart, noch ausgeschlossen. Das Finanzamt meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten von 24.000 € enthielten einen Zinsanteil von 4.344 € und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung weniger hätte zahlen müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Außerdem seien die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen. Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz] festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war. Auch daran hielt der Bundesfinanzhof fest.