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Umsätze aus stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

:::: Die Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Wohn- und Schlafräume sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Dazu gehören u. a. Räumlichkeiten des Hotelgewerbes. Die Räume müssen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn der Beherbergungsunternehmer die Absicht hat, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen. Das Finanzgericht Hamburg] entschied, dass die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Entsprechende Umsätze sind danach mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlangt das Finanzgericht, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

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