- 24. März 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
:::: Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist, dass der nicht gewährte Urlaub auf das nächste Jahr nur übertragen werden kann, wenn die Gewährung aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich war, so ist dies insofern unwirksam, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen trotz der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme wegen Krankheit am Jahresende zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine Bäckereifachverkäuferin hatte nach dem betreffenden Manteltarifvertrag im Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Davon nahm sie 16 Tage in Anspruch. Zum Jahresende erkrankte sie und hatte deshalb keine Gelegenheit, im Urlaubsjahr weiteren Urlaub zu nehmen. Betriebliche Gründe standen der Urlaubsgewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin verlangte, dass 11 Resturlaubstage in das Jahr 2011 übertragen würden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage unter Hinweis auf den Manteltarifvertrag ab, erst vor dem Bundesarbeitsgericht erhielt die Verkäuferin überwiegend Recht.
Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage gutgeschrieben, die sich nach dem Manteltarifvertrag errechneten, wohl aber die acht Werktage, die ihr als weiterer gesetzlicher Mindesturlaub für das Jahr 2010 zustanden. Insoweit verstoße die tarifvertragliche Ausschlussklausel nämlich gegen gesetzliche Vorschriften.