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Balkon-Raucher müssen auf Nachbarn Rücksicht nehmen

:::: Raucher können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Diese Einschränkung ist bei einer wesentlichen Geruchsbelästigung möglich, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zu entscheiden hatte das Gericht einen Streit zwischen Mietern, die in über- bzw. untereinander gelegenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses wohnten. Die Nichtraucher fühlten sich vom heraufziehenden Geruch gestört und befürchteten Gesundheitsschäden durch das Passivrauchen. Sie verlangten, dass den Nachbarn das Rauchen zu festgelegten Zeiten auf dem Balkon untersagt wurde. Nach Auffassung der Richter können nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem rauchenden Nachbarn haben. Dieser Abwehranspruch besteht aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigung zu werten sind. Bei unwesentlichen Gesundheitsbelästigungen kommen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohen. Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Folglich müssten für den Nichtraucher Zeiten gefunden werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Das Gericht verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück, die nun unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden hat

 

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