- 24. März 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Allgemein, Privatleute
:::: Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof] hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.