:::: K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Einpersonen-GmbH & Co. KG unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert.