Rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist unzulässig
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Grundstückseigentümer
Keine Kommentare:::: Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. In dem vom Landgericht Hamburg] entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich die Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung rückwirkend geändert. Hiergegen wendete sich ein Wohnungseigentümer. Das Gericht gab ihm Recht. Der angefochtene Beschluss
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Firmenwagen
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Unternehmen
:::: Wird einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, hat er den Wert des Vorteils hierfür nach der sog. 1 %-Methode der Einkommensteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage hat der Bundesfinanzhof] in einem neuen Urteil Stellung genommen. Danach ist zunächst festzustellen, ob die Überlassung
Veräußerung einer unvermieteten Ferienwohnung als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Grundstückseigentümer
:::: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs] liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, veräußert wird. Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt die Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks regelmäßig keine Veräußerung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber
Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Grundstückseigentümer, Kurz-und-Knapp, Unternehmen
:::: Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten
Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Unternehmen
:::: Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit
Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Kurz-und-Knapp, Unternehmen
:::: Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine solche Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.
Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Kurz-und-Knapp, Unternehmen
:::: Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Einkünfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.
Kein Gewerbesteuererlass trotz Gewinnaufzehrung durch Steuerbelastung bei gewerblicher Zwischenverpachtung
- 8. Januar 2015
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- Kategorie: Unternehmen
:::: Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im Wege der Unterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überließ. Sie erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 105.395 €. Die darauf zu zahlende Körperschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €. Damit überstieg
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