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Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen

 

:::: Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten entfielen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt worden war.

Hinweis: Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.

 

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