- 8. Januar 2015
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
:::: Wird einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, hat er den Wert des Vorteils hierfür nach der sog. 1 %-Methode der Einkommensteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage hat der Bundesfinanzhof] in einem neuen Urteil Stellung genommen.
Danach ist zunächst festzustellen, ob die Überlassung des Firmenwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers steht oder seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.
1. Beispiel: Überlassung auf Grund des Arbeitsverhältnisses
Brutto-Listenpreis | 30.000,00 € |
12 % hiervon als Bemessungsgrundlage brutto | 3.600,00 € |
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage netto | 3.025,21 € |
19 % Umsatzsteuer | 574,78 € |
2. Beispiel: Überlassung auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses
Brutto-Listenpreis | 30.000,00 € |
12 % hiervon | 3.600,00 € |
20 % Abzug für nicht vorsteuerbehaftete Kosten | – 720,00 € |
verbleiben netto | 2.880,00 € |
19 % Umsatzsteuer hiervon | 547,20 € |
Hinweis: Das Gericht folgt mit dem Urteil ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung.]
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